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    Zu BASS 21-22 Nr. 3

    Prüfungsvergütungen bei Externenprüfungen und
    Sprachfeststellungsprüfungen

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 23. Dezember 2024

    Bei der Gewährung von Vergütungen für nebenamtliche Prüfungstätigkeiten bei Abnahme der nachstehend genannten Externenprüfungen und Sprachfeststellungsprüfungen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.

    1
    Allgemeines

    1.1

    Einer Beamtin oder einem Beamten wird eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn

    1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

    2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).

    1.2

    Insbesondere in folgenden Fällen kann daher keine Vergütung gezahlt werden:

    a) Soweit die Mitwirkung von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten oder von Dezernentinnen und Dezernenten der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden bei den in diesem Erlass genannten Prüfungen im Hauptamt erfolgt.

    b)  Wenn Prüfungen aus fachlicher Sicht an unterrichtsfreien Tagen, insbesondere auch in den Schulferien, abgenommen werden können und dies ohne Beeinträchtigung des Anspruchs der Lehrkraft auf Erholungsurlaub möglich ist.

    c) Wenn für eine Lehrkraft wegen der Mitwirkung an Prüfungen an einem Tag drei oder mehr Unterrichtsstunden ausfallen.

    d) Ergänzungsprüfungen, die im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Hochschulreife abgenommen werden und daher als Schülerprüfungen gelten.

    e) Für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Erlass genannten Prüfungen.

    f) Für die Mitwirkung bei allen nicht in Teil 3 aufgeführten Prüfungen von Schülerinnen und Schülern und Externenprüfungen.

    1.3

    Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).

    1.4

    Dieser Erlass ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beachtung des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.

    1.5

    Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und praktischen Prüfungen abgegolten werden.

    Mit den nach diesen Richtlinien zu zahlenden Prüfungsvergütungen sind sämtliche mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erbrachten Leistungen abgegolten.

    2
    Höchstbeträge

    2.1

    Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für die Prüfungstätigkeiten auf der Grundlage der aufkommenden Prüfungsgebühren zu ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings zu zahlenden Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.

    2.2

    Werden für die Prüfung eines Prüflings keine Gebühren erhoben, so gelten für den einzelnen Prüfling die folgenden Höchstbeträge:

    a) Bei Prüfungen, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln

    178,00 €

    b) bei Prüfungen auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

    90,00 €

    c) bei Prüfungen auf der Anspruchshöhe des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10

     74,00 €

    d) bei Prüfungen, die den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermitteln

    148,00 €

    e) bei Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule vermitteln

    148,00 €

    f) bei Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln

    90,00 €

    g) bei Zwischen-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen jeweils zwei Drittel der vorgenannten Beträge.

    Als Prüfungen in diesem Sinne gelten auch die Sprachfeststellungsprüfungen in der Amtssprache des Herkunftslandes anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen

    Würde die Vergütung der einzelnen Prüfungstätigkeiten zu einer Überschreitung dieser Höchstbeträge führen, so ist eine anteilmäßige Kürzung der Einzelvergütungen vorzunehmen.

    3
    Prüfungsvergütung

    Für diejenigen Externen- und Sprachfeststellungsprüfungen, für deren Abnahme den in Nummer 1 genannten Prüfenden eine Vergütung gezahlt werden darf, wird die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeiten wie folgt bestimmt:

    3.1 Prüfungen, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln

    a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

    17,00 €

    b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

    22,00 €

    3.2 Prüfungen auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

    a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

    13,00 €

    b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

    17,00 €

    3.3 Prüfungen auf der Anspruchshöhe des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10

    a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

    10,00 €

    b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

    16,00 €

    3.4 Prüfungen, die den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermitteln

    a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

    16,00 €

    b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

    20,00 €

    3.5

    Für Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule vermitteln, gilt die Nummer 3.4 a) und b).

    3.6

    Für Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln, gilt die Nummer 3.2 a) und b).

    3.7

    Ist in den Prüfungsvorschriften die Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch einen zweiten und ggf. durch einen dritten Prüfenden vorgeschrieben, erhalten die weiteren Prüfenden jeweils die Hälfte des Betrages. Die in Nummer 1 genannten Höchstbeträge bleiben unberührt.

    4
    Reisekosten

    Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

    5
    Haushaltsmittel

    Die Prüfungsvergütungen sind aus den bei Kapitel 05 300 Titel 427 30 und 427 40 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.

    6
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Prüfungsvergütungen bei Externenprüfungen“ des Kultusministeriums vom 10. Juni 1981 (GABl. NW. S. 196) außer Kraft.

    ABl. NRW. 01/25

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